Waffenrecht 2020: Der Bundestag hat ein neues deutsches Waffengesetz beschlossen − diese Änderungen kommen
Hier eine Liste mit den 9 wichtigsten Regelungen des neuen deutschen Waffengesetzes 2020:
- Ermächtigung für die Landesregierungen zum Erlassen von Rechtsverordnungen für Waffenverbotszonen. Dies auch, ohne dass es sich um einen “Hot Spot” in Sachen Verbrechen handelt. Darin auch vorgesehen: Ein Führverbot von Messern (feststehend, feststellbar) mit einer Klingenlänge ab vier Zentimetern. Jedoch soll es Ausnahmen geben (Paragraph 42).
- Verbot für Hi-Cap-Magazine (über 20 Schuss für die von Kurzwaffen, über 10 Schuss für die von Langwaffen). Und (unserer Lesart nach) Verbot von Halbautomaten mit Festmagazinen jenseits der erlaubten Kapazität. Konsequenz: Magazine Abgeben oder Antrag beim BKA stellen (Paragraph 58 mit Verweis auf § 40). Der AfIuH rät aber zu Ausnahmeregelungen für Sportschützen durch Ausnahmebewilligungen über das Bundeskriminalamt (BKA). Wieder unserer Lesart nach: Nicht betroffen Repetierer mit Festmagazinen >10 Schuss ( BT-Drs. 19/13839, Nr. 38).
- Ebenso das Verbot für Salutwaffen dann, wenn aus einer verbotenen Waffe (Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie beruhend; gemäß Paragraph 58 mit Verweis auf Paragraph 40).
- Bedürfnisbewilligung künftig unterschieden nach Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz. Verpflichtende Kontrolle alle 5 Jahre.
- Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen in den ersten zehn Jahren mit dezidierten an jeden Waffentyp (Lang- und Kurzwaffen) geknüpften Schießnachweisen, nach zehn Jahren reicht Vereinsbescheinigung über sportliche Schießtätigkeit.
- Regelabfrage beim Verfassungsschutz bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Das Ganze auch im Sprengstoffrecht. Inklusive des Risikos des Verlusts der Zuverlässigkeit.
- Gelbe Waffenbesitzkarte beschränkt auf maximal zehn Waffen. Dieser Punkt war vor dem GroKo-Kompromiss nicht ansatzweise angedeutet worden und wäre durch die EU-Richtlinie auch nicht notwendig gewesen.
- Schießstandüberprüfung alle vier Jahre bei Ständen für erlaubnispflichtige Waffen, alle sechs Jahre bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen.
- Ermächtigung für die Bundesländer zur Festlegung von Ausbildungskriterien für Schießstandsachverständige.
Weitere Infos zum Thema:
Presse Bundestag: https://www.bundestag.de/presse/hib/672630-672630