Mitgliedschaft


1. Gastzeit

Die Gastzeit beträgt 6 Wochen vom Tag des 1. Eintrags in die Gästeliste der NBSG. Jeder Gastschütze hat sich vor dem Schießen bei einem Vorstandsmitglied anzumelden. Hier erhält er einen seiner Schießausbildung entsprechenden Gastausweis. Diesen hat er während des Schießens sichtbar zu tragen. Nach Beendigung des Schießens ist er wieder abzugeben. Geschossen werden darf nur, wenn eine vom Verein bestellte Schießstandaufsicht anwesend ist.

 

2. Disziplinen

Nur vom Deutschen Schützenbund zugelassene Disziplinen, die auch auf den Ständen der NBSG geschossen werden dürfen.

 

3. Standnutzung/Kosten Nichtmitglieder

Für die Standbenutzung (10m) von Nichtmitgliedern erheben wir eine Gebühr von derzeit 1,50 €.

 

4. Beitrittsvoraussetzungen

a) Abgabe der Beitrittserklärung (1 Passbilder, Führungszeugnis ohne Eintrag).
b) Regelmäßiger Besuch der Schießsportanlage – Anmeldung und Bezahlung der Standgebühr ist immer notwendig!

 

5. Beitragssätze

Ab 18 Jahren beträgt die Aufnahmegebühr 100,00 €.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, im Vierteljahr fünf Arbeitsstunden zur Erhaltung der Schießsportanalge zu leisten – mit Ausnahme derjenigen, die in einem Beschluss des Vorstandes (vom 23.11.2017) aufgeführt sind. Ersatzweise ist für jede nichtgeleistete Arbeitsstunde 10 € zu zahlen.

Neue Mitglieder sind verpflichtet mittels Einzugsermächtigung (Original per Briefsendung)  den Betrag vom Konto abbuchen zu lassen.

Hinterbliebende und Partner von Ehrenmitgliedern zahlen 50% de Ehepaarbeitrags. 

Ausnahmeregelgungen können vom Vorstand beschlossen werden.

 

Vereinsbeitrag SVBB (inkl. DSB & LSB)* Jahresbeitrag
Ehepaare 312,00 € 43,76 € 355,76 €
Mitglieder ab 18 Jahren 213,00 € 21,88 € 234,88 €
Mitglieder 12-17 Jahre 67,50 € 6,35 € 73,85 €
Mitglieder 0-11 Jahre 2,50 € 5,10 € 7,60 €
Sozialbeitrag/fördernde Mitglieder 105,00 € 21,88 € 126,88 €
Übrige Mitglieder 45,00 € 21,88 € 66,88 €

 

 

 

Die Beitragssätze des SVBB, DSB und LSB sind durchlaufende Beiträge. Sie werden jährlich angepasst und im 1. Quartal mit eingezogen.

 

Nichtbeachtung der Anordnungen und der Gesetze ziehen Nichtaufnahme und Hausverbot nach sich.

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