Hinweis zum Waffenrecht

Paragraphen
Betreff: Waffenrecht
hier: Hinweise zum Vollzug des Verbots bestimmter Geschosse nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 Waffengesetz (WaffG)

 

Aufgrund der beim Vollzug des mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschiften neu in der Anlage 2 Absatz 1 Nummer 1.5.4 zum WaffG geregelten Verbots für bestimmte Geschosse aufgetretenen Fragen gibt das Bundesministerium des Innern die nachfolgenden Hinweise:

 

 
 
 

 
 
 
 

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