Nach der am 25.7.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes hat der
Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur
Sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36
Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz – WaffG).
Hier das gesamte Dokument: Hinweise_zur_Kontrolle_der_Aufbewahrung
Siehe auch Hinweise zum Waffenrecht
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